Der Nullsteuersatz vereinfacht vieles, aber nicht automatisch alles, was mit Photovoltaik zu tun hat.
Für bestimmte Photovoltaik-Anlagen gilt bei der Umsatzsteuer ein Nullsteuersatz, der Kauf und Installation für Privatpersonen ohne Vorsteuerabzug deutlich vereinfacht, für Betriebe mit Vorsteuerabzugsberechtigung wirkt er sich dagegen anders aus als für private Anlagenbetreiber.
Die Kundin fragt am Telefon direkt nach dem Preis ohne Umsatzsteuer, weil sie davon gehört hat, dass es bei Photovoltaik einen Nullsteuersatz gibt. Gleichzeitig steht im eigenen Betrieb der Umbau der Lagerhalle mit einer PV-Anlage an, für die andere Regeln gelten als für die Kundenanlage von letzter Woche. Zwei Anlagen, zwei unterschiedliche steuerliche Einordnungen, und eine falsch ausgestellte Rechnung kann später beiden Seiten Ärger machen.
Für wen ist dieser Artikel gedacht?
Die Nullsteuersatz-Einordnung in drei Schritten
1. Anlagengröße und Leistung prüfen
Der Nullsteuersatz ist an bestimmte technische Grenzwerte geknüpft. FYMA prüft, ob die konkrete Anlage darunterfällt, bevor ein Angebot geschrieben wird.
2. Abnehmer-Status klären
Handelt es sich um eine private Kundin ohne Vorsteuerabzug oder um einen gewerblichen Auftraggeber? Davon hängt ab, wie sich der Nullsteuersatz tatsächlich auswirkt.
3. Eigene Betriebsgebäude separat einordnen
Fuhrpark, Lager oder Bürogebäude des eigenen Betriebs folgen unabhängig vom Nullsteuersatz weiterhin den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln. FYMA trennt diese Einordnung bewusst von der Kundenanlage.
Häufige Fragen die unsere Mandanten stellen
Welche steuerlichen Regeln gelten für die Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Anlagen?
Gilt der Nullsteuersatz auch für Photovoltaik am eigenen Betriebsgebäude?
Für den eigenen Betrieb, etwa Fuhrpark, Lager oder Bürogebäude, gelten unabhängig vom Nullsteuersatz weiterhin die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln, eine pauschale Übertragung ist nicht möglich.
Was passiert bei einer falsch ausgestellten Rechnung?
Eine fehlerhafte Einordnung kann zu Rückfragen vom Finanzamt oder zu Nachforderungen führen, im schlechtesten Fall auch zu Vertrauensverlust beim Kunden. FYMA prüft die Einordnung deshalb vor der Rechnungsstellung, nicht erst danach.